- Schuldnerverzeichnis
- Schuldnerverzeichnis,beim Vollstreckungsgericht geführtes Vermögensverzeichnis. Es enthält Vermögensangaben aller Personen, die eine eidesstaatliche Versicherung abgegeben haben (wegen unbefriedigender Pfändung, § 807 ZPO, § 284 Abgabenordnung) oder gegen die zur Erzwingung dieser Versicherung die Haft angeordnet wurde (§§ 901, 915 ZPO). Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist auf Antrag des Schuldners zu löschen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen oder dem Vollstreckungsgericht der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird oder seit dem Jahr der Eintragung drei Jahre verstrichen sind (§ 915 a ZPO). Auskunft über personenbezogene Eintragungen können erteilt werden für Zwecke der Zwangsvollstreckung, zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit oder der Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Leistungen bei entsprechender gesetzlicher Vorgabe, ferner zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile aus der Nichterfüllung von Zahlungspflichten des Schuldners und im Zusammenhang mit der Verfolgung von Strafsachen (§§ 915, 915 b ZPO). Vom Schuldnerverzeichnis zu unterscheiden ist das öffentliche Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner nach § 6 Vergleichsordnung sowie die konkursrechtliche Schuldnerliste aller Gemeinschuldner, bei denen die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde (§ 107 KO; bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gilt § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung).
* * *
Schụld|ner|ver|zeich|nis, das (Rechtsspr.): beim Amtsgericht geführtes Verzeichnis, in dem alle Schuldner, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung den Offenbarungseid leisten od. eine Haftstrafe verbüßen mussten, bis zum Nachweis der Befriedigung des Gläubigers registriert sind.
Universal-Lexikon. 2012.